Der Neuwieder Synagogenprozeß 1951

Sechs Jahre  nach Kriegsende standen in Neuwied 24 Angeklagte vor Gericht, die sich für die  gewalttätigen Ausschreitungen während des Pogroms am 10. November 1938 zu verantworten hatten, bei dem die Synagoge und etliche Wohnungen jüdischer Bürger verwüstet wurden. Zwei Angeklagte wurden zu geringen Haftstraften verurteilt, bei den übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Die damalige „Neuwieder Kreiszeitung“ berichtete im Januar 1951 in einer Artikelserie über den Prozeß.

 

Sechs Jahre  nach Kriegsende standen in Neuwied 24 Angeklagte vor Gericht, die sich für die  gewalttätigen Ausschreitungen während des Pogroms am 10. November 1938 zu verantworten hatten, bei dem die Synagoge und etliche Wohnungen jüdischer Bürger verwüstet wurden. Zwei Angeklagte wurden zu geringen Haftstraften verurteilt, bei den übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Die damalige „Neuwieder Kreiszeitung“ berichtete im Januar 1951 in einer Artikelserie über den Prozeß.

 

Das Geständnis des Sprengmeisters K.

Aus: „Neuwieder Kreiszeitung“ Nr. 15 v. 11.1.1951 (mit Genehmigung der Rhein-Zeitung Neuwied)

„Jawohl, ich habe die Synagoge gesprengt!“

Freimütiges Geständnis bringt die Verhandlung in Fluß – 1. Prozeßtag der Neuwieder Judenaktion

Nicht nur das überraschend freimütige Geständnis des Angeklagten K. gleich zu Beginn der gestrigern Vernehmungen der Angeklagten zur Neuwieder Judenaktion, auch viele der übrigen Aussagen erweckten den Eindruck, daß sich die meisten Angeklagten die Worte von Landgerichtsdirektor Z ü n d o r f zu Herzen genommen hatten, der ihnen am Vorabend riet, nicht durch faule Ausreden die Arbeit des Gerichts und ihre eigene Lage zu erschweren. Daß dennoch mit ihren Aussagen nur ein Bruchteil der damaligen Ereignisse belegt wurde, liegt nicht zuletzt daran, daß die Hauptakteure der als Vergeltungsaktion befohlenen und von dem damaligen Kreisleiter D e r n zentral gesteuerten Ausschreitungen inzwischen gefallen, verstorben oder nicht erreichbar sind. In langer Reihe ließen die Schilderungen wieder jene traurigen Bilder des übelsten Kapitels unserer Stadtgeschichte auferstehen, da am Morgen des 10. November 1938 die Synagoge und fast 20 Wohnungen jüdischer Bürger verwüstet wurden.

Neuwieder Kreiszeitung Nr. 15 vom 11.1.1951
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Bei der Behandlung der Sprengung der Synagoge überraschte gleich zu Anfang das freie Geständnis des Sprengmeisters K. Er war damals auf einer Neuwieder Baustelle tätig und wurde an dem betreffenden Morgen von einem Polizisten und einem Angestellten des städtischen Bauamtes aufgefordert, auf Befehl der Kreis­leitung Sprengstoff herbeizuschaffen. Nach anfäng­licher Weigerung sei er durch die Drohung „Sie wissen, was Ihnen bevorsteht“ eingeschüchtert worden, zumal er schon einmal den Sprengstein entzogen bekommen hatte und damals vom Kreisgericht aus der Partei ausgeschlossen wurde. Dann hatte er die Beschaffung des Sprengstoffes aus dem Lager Fernthal bis Mittag hinausgezögert. Als dennoch gesprengt werden sollte, habe er an den vier angehauenen Pfeilern je ein halbes Paket Donarit angebracht, das zu Sprengung völlig unzureichend gewesen sei, und selbst gesprengt, so daß die Pfeiler nur angerissen wurden. Die Synagoge war zu diesem Zeitpunkt schon völlig ausgeräumt. Im übrigen soll nach der unter Eid ausgesagten Behauptung eines Zeugen aus dem Publikum die Synagoge 1938 nicht mehr zum Gottesdienst benutzt worden sein.

„Ortsgruppe Schill“

Fast alle Ausschreitungen gegen Geschäfte und Privatwohnungen fanden in der nächtlichen Besprechung im Kreishaus oder der morgendlichen Zusammenkunft im Parteilokal ihren Ausgang. Im Haus Schäffer in der Feldkircher Straße wurden Sofa und Nähmaschine aus dem Fenster geworfen. Der frühere Ortsgruppenleiter F. behauptet, zur Arbeit gegangen zu sein, da Dern ihm sagte, es sei schon alles geregelt. M., über dessen Aussagen am Vortag schon der ganze Saal schmunzelte, weil er im Fragebogen angegeben hatte, im NS-Studentenbund gewesen zu sein, und nach seinen Auszeichnungen aus dem 1. Weltkrieg gefragt, „Malero“ antwortete, womit er Malaria meinte, ist nur mithinausgefahren, weil man ihm beim Einkaufen seinen Korb aus den Wagen geworfen hatte. Mit Hand angelegt zu haben, glaubt er wohl selbst, aber daß er eine Nähmaschine aus dem Fenster werfen könne, traute ihm allein auch keiner im Saal zu.

G. gibt zu, im Haus Geissel Stühle aus dem Fenster geworfen zu haben, bei Salomon aber habe die Polizei abgestoppt und bei Nußbaum sei er nur Posten auf der Straße gewesen. R., der auch nachts bei der Besprechung beim Kreisleiter war, will nicht im Hause Kahn gewesen sein, H. gibt zu, im Hause Krämer mitgewirkt zu haben, und J. auf Oppels Aufforderung „Los mit!“ ins Haus Levy gegangen zu sein, jedoch höchstens später nach seiner Geburtstagsfeier dort etwas demoliert zu haben. Von den Ausschreitungen bei Moses und Löwenstein weiß keiner etwas.

„Ortsgruppe Körner“

Etwas verwirrt sind die Darstellungen aus dem Hause Scheyer, weil der Angeklagte H., der dort das Geld zählte, um es später ordnungsgemäß abzuliefern, sich auf die Mithilfe der Angeklagten D. und B. beruft, die jedoch nichts davon wissen wollen. D. „überzähliger Gefreiter“ aus dem 1. Weltkrieg gibt zu, aus Neugier dort gewesen zu sein und gesteht: „Es war eine große Dummheit!“ B. ebenfalls. R. war auch nur dort als „Sehmann“. W. bestätigt, zum Hause Löb mitbefohlen gewesen zu sein und mit der Fahrradpumpe eine Scheibe eingeschlagen zu haben. Der Angeklagte R. war auch bei Sternberg nur (zum 3. Male zufällig) als Gerichtsvollzieher aufgetaucht.

„Ortsgruppe Lützow“

Zehn Mann stehen geschlossen vor dem Richtertisch, die alle bei Kahn in der Pützgasse gesehen wurden. A. war – damals gehbehindert – aus dem Betrieb gerufen worden, um die Aktion in seiner Ortsgruppe abzublasen. Bei Kahn war noch Hochbetrieb. Mit den Worten „Bleib doch stehen“ will er ihn mit dem Stock berührt, jedoch nicht geschlagen haben. Die Sache mit dem Schild und der überreichten Zwiebelknolle wird bestätigt, aber keiner der zehn war es. Sich an den Zerstörungen beteiligt zu haben, gibt nur B. zu, während J. bestätigt, vier Hühner „in Pflege genommen“ zu haben. 

Am Nachmittag wurde die Vernehmung der Angeklagten zu Ende geführt. Es handelte sich hierbei um die Zerstörungen im Hause Max und Alexander Sander, bei denen die Zahl der Beteiligten nicht genau ermittelt werden konnte. Als Grund ihres plötzlichen Auftretens gaben die Beschuldigten teilweise an, sie hätten Anweisung gehabt, sämtliche Wohnungen nach Waffen zu durchsuchen. Das Eingreifen des Beteiligte E. im Hause Jonas bestand lediglich darin, daß er auf Befehl seiner Ortsgruppe Wäsche und Kleidungsstücke auf einem Wagen auf einem Wagen wegschaffte.

Schon bei der Verhandlung gegen eine Gruppe Rasselsteiner Arbeiter und Angestellte vor einigen Monaten, die als „Rollkommando“ nach Anhausen gefahren waren, tauchten verschiedentlich die Namen N., R. und B. auf. Noch ehe die größere Gruppe in Erscheinung treten konnte, hatten B. und N. die drei Wohnungen der dort ansässigen Judenfamilien durchsucht – nach verdächtigen Papieren, wie sie bekundeten – und waren nach Meinborn gefahren. Personen, so lautete die einstimmige Aussage, seien bei dieser Aktion nicht angegriffen worden. R. will nur „aus Neugier“ mitgefahren sein.

Die Aussagen der Augenzeugen:

Neuwieder Kreiszeitung Nr. 15 vom 11.1.1951
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Daß die Aussagen des Sprengmeisters K. auf Wahrheit beruhen, das bewies die eindeutige Schilderung der drei Zeugen N., G. und M. Nach diesen Bekundungen war K. durch einen Polizisten und einen unbekannten Zivilisten unter starken Druck gesetzt worden, die Sprengung der Synagoge vorzunehmen. In ausführlicher, um nicht zu sagen, etwas weitschweifiger Weise schilderte der betroffene Zeuge Hermann W. seine Erlebnisse. Damals war W. erst 13 Jahre alt, als mehrere Männer in die Wohnung seines Vaters eindrangen, die sie demolierten und die Familie selbst in den Hof des Hauses trieben. Der Zeuge zeigte sich bestrebt, alle Momente anzuführen, die mit dieser Tat im Zusammenhang standen, doch ließ es sich naturgemäß nicht vermeiden, daß er in einigen Punkten in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen geriet. Auch durch den Zeugen S. konnte der mehrfach verdächtigte F. nicht eindeutig belastet werden.

Recht zahlreich waren die Aussagen, die die Geschehnisse in und vor dem Hause Kahn betrafen. Am meisten krankten die Bekundungen an der Tatsache, daß die auftretenden Personen keine genauen Angaben über die Täter machen konnten. Der durchaus glaubwürdige Zeuge L., der es sich als alter Kämpfer leisten konnte, schlichtend in die Tätlichkeiten einzugreifen, sagte sogar aus, keiner der im Saale anwesenden Angeklagten habe an dieser Aktion teilgenommen. Augenzeugen der Mißhandlungen, die an dem inzwischen verstorbenen Levy vorgenommen wurden, belasteten in der Hauptsache den wegen Krankheit abwesenden sowie den verstorbenen O., während J. sich an Tätlichkeiten nicht beteiligt habe. Drei der Zeugen baten als Freidenker um den weltlichen Eid. Die Zeugin S. wußte zwar, daß zur gleichen Zeit im Hause Max Moses „Kleinholz“ gemacht worden sei, genauere Angaben konnte sie jedoch nicht machen. Als letzter Komplex kam die Aktion im Hause Scheier zur Sprache. Kurz nachdem einige Bilder und Möbel durch das Fenster geflogen waren, hatte die Witwe P. vor dem Gebäude H. und D. mit einer Kassette und einem anderen Gegenstand gesehen; von einer Aktivität dieser Angeklagten wußte die Zeugin jedoch nichts.

Am heutigen Donnerstag wird um 1.15 Uhr die Verhandlung mit weiteren Zeugenvernehmungen fortgeführt.

–sir-

Anmerkung: Die Abschrift gibt den Zeitungsbericht unverändert wieder. Es muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Berichte unter dem Pseudonym „sir“ schwerwiegende grammatikalische und syntaktische Schwächen und sogar Fehler aufweisen. Auch stilistisch sind die Artikel äußerst schwach. Oft scheinen NS-Sichtweisen und Floskeln mehr oder weniger deutlich und wohl gewohnheitsmäßig in die Berichterstattung einzufließen. Vom heutigen Standpunkt fiele eine Beurteilung des gesamten Prozesses leichter, wenn sie inhaltlich präziser und sprachlich korrekter abgefasst worden wären.

Die Plädoyers

Aus: „Neuwieder Kreiszeitung“ vom 16.Januar 1951 (mit Genehmigung der Rhein-Zeitung Neuwied)

Zuchthausstrafe für Synagogensprengung beantragt. Die Verteidigung plädierte für Freispruch und Amnestierung

Neuwieder Kreiszeitung vom 16.1.1951
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Am Montagvormittag ergriff Staatsanwalt Dr. von Benthum das Wort. Er schilderte eingehend alle Tatbe­stände der vom ehemaligen Kreisleiter gelenkten Judenaktion zentral geleiteten Judenaktion in Neuwied, soweit sie im Laufe des Prozesses aufgedeckt werden konnten, und beleuchtete dann die rechtliche Seite. Nach der ständigen Rechtsprechung lägen Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann vor, wenn lediglich Sachbe­schädigungen nachgewiesen werden könnten. Allein schon die Anwesenheit gelte als Förderung der Aktion und auch die sogenannten Sicherstellungen seien als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu bewerten.

Aufsehen erregte die Beurteilung der Sprengung in der Synagoge. Den angeklagten Sprengmeister K. hielt er trotz aller entlastenden Momente des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, der Sachbeschädigung und der Verletzung des Sprengstoffgesetzes für überführt und beantragte die entsprechende Mindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus, wobei er den Fall des Notstandes verneinte. Bei M., den er für geistig beschränkt hielt, beantragte er, das Verfahren unter Hinweis auf die Amnestie einzustellen, bei F. Freispruch mangels Beweises, für G., der in mehreren Fällen geständig ist, 10 Monate Gefängnis. Bei R., der zwar in mehreren Judenhäusern gesehen wurde, dem aber keine Mitwirkung nachzuweisen ist, Einstellung des Verfahrens. Für H., der in einem Fall geständig ist, 8 Monate Gefängnis, für J., der bei Levy dabei war und in angetrunkenem Zustand später die Gasleitung beschädigte, 9 Monate Gefängnis. Für D., der bei Scheyer gesehen wurde, 10 Monate Gefängnis, während er für die in demselben Haus beim Geldzählen und Sicherstellen der Kassette beteiligten H. und B. Einstellung des Verfahrens beantragte. W. hingegen warf er beachtliche Aktivität vor und beantragte 1 Jahr Gefängnis, dasselbe für R., der sich auch in zwei Fällen in Heimbach-Weis beteiligte.

Bei den Heddesdorfer Vorkommnissen hielt er trotz der guten Zeugnisse den Angeklagten A. für mitbeteiligt, da er das unwürdige Schauspiel unterstützt und mindestens mit dem Stock gedroht habe. Antrag 1 Jahr und 2 Monate Gefängnis. Bei N. wurde Einstellung des Verfahrens, bei R., dem starke Aktivität, jedoch ein anständiges Verhalten nachzuweisen war, 1 Jahr Gefängnis, für H. 8 Monate, für J., der sich an der Verhöhnung des Kahn beteiligt und sich Hühner angeeignet habe, 1 Jahr Gefängnis und für B., der sehr starke Aktivität entfaltet habe, wenn er auch sonst als anständig bezeichnet werde, 1 Jahr 4 Monate Gefängnis beantragt. Während er für S. 8 Monate Gefängnis beantragte, hielt der Staatsanwalt für N., der sich besonders wild gezeigt habe, 1 Jahr und 6 Monate für angemessen, für H. hingegen 8 Monate. Für die beiden Angeklagten S. und H., denen nur die Sicherstellung des Sparkassenbuches nachzuweisen war, wurde Freispruch mangels Beweises beantragt. Den Angeklagten E. hielt er jedoch gehässiger Aktivität für überführt und beantragte 10 Monate Gefängnis.

Die Verteidigung:

Rechtsanwalt Bestgen verteidigte in einem glänzenden Plädoyer zuerst den Sprengmeister K., wobei er zuerst auf die Tatsache hinwies, daß jener damals außerhalb der Partei stand, schon einmal den Sprengschein entzogen bekommen hatte und zur Ausführung des Befehls mit der unmißverständlichen Drohung „Sie wissen, was Ihnen passiert“ gezwungen wurde. Anfängliche Weigerung, Verzögerung und bewußt unwirksame Sprengung bewiesen die Absicht, den Befehl zu umgehen. Gemeinschaftliche Sachbeschädigung des Gotteshauses liege nicht vor, da die Synagoge zu dieser Zeit nicht mehr benutzt wurde, gemeingefährliche Sachzerstörung ebenfalls nicht, auch keine teilweise Zerstörung, da keine Bestandteile in ihrer Zweckbestimmung aufgehoben wurden.

Auch ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz liege nicht vor, da die erzielten kleinen Beschädigungen den Tatbestand nicht erfüllten.  Er sei nur äußerlich dem Befehl nachgekommen und habe eine Scheinsprengung durchgeführt, um die beabsichtigte Wirkung zu verhindern. Wohl sei objektiv der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllt, subjektiv jedoch habe er zweifellos im Notstand gehandelt, da er durch die Nötigung in einer unverschuldete Notlage gesetzt, nur so der gegenwärtigen Gefahr entgehen konnte. Sein Antrag lautete deshalb auf Freispruch.

Für den Angeklagten G. beantragte er Einstellung auf Grund der Amnestie, wobei er auf die 18 Monate Internierungshaft und die freiwillige Trümmerbeseitigungsarbeiten des fleißigen ordentlichen Menschen hinwies, der auch geständig sei und bereue. Bei R. sei der Vorwurf, er sei Anführer gewesen, völlig unglaubwürdig, da Oppel damals dabei war. Wenn er auch keinen Freispruch beantragen könne, so bitte er jedoch zu berücksichtigen, daß der heute 70-jährige früher absolut korrekt gewesen sei, sich in der Bombenzeit tatkräftig eingesetzt habe und schwer für seinen Irrtum habe büßen mußte. Für N., bei dem er keine aktive Teilnahme für erwiesen halte, sei Freispruch auf Grund der Amnestie angemessen. E. sei eine Beteiligung in der Synagoge nicht nachzuweisen. Die Aussage des einzigen Belastungszeugen M. biete Angriffsflächen. Der für die Heddesdorfer Vorgänge einzige Belastungszeuge B. habe eine merkwürdige Rolle gespielt, die seine Aussage sehr erschüttere. Der Tatbestand der Sicherung der Wäsche trage nicht das zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendige Moment der Angriffshandlung. Er beantrage deshalb Freispruch oder wenigstens Anwendung der kleinen Amnestie.

Bedeutungsvoll waren auch die Worte Rechtsanwalt Bestgens, mit denen er die Problematik menschlicher Rechtsprechung kennzeichnete und auf die Wandlung der Stimmung des Volkes hinwies. Besonders aber wies er das Gericht darauf hin, für die Schwere der Neuwieder Ausschreitungen nicht die wenigen auf der Anklagebank allein zu belasten, die zur Zeit der Tat durch Verhetzung nicht mehr frei in ihren Entschlüssen waren. Vor allem sei zu berücksichtigen, daß sie z.T. in langer Internierungshaft, und auch sonst seit 1945 schwer seelisch und materiell gelitten hatten, allein im langen Warten auf den Prozeß. Rechtsanwalt Feld legte in seinem Plädoyer besonderen Wert auf die Tatsache, daß die Polizei in Neuwied nicht als „Hüter der Ordnung“ aufgetreten sei und somit in den Angeklagten den Eindruck erweckte, die Aktion sei legal.

Für seinen Mandanten, den schon der Staatsanwalt als einen primitiven Menschen bezeichnet hatte, beantragte er Einstellung des Verfahrens auf Grund der kleinen Amnestie. Der Angeklagte J., dem eine aktive Beteiligung an den Ausschreitungen nicht nachgewiesen werden konnte, habe schon durch seine sehr schwere Internierungshaft eine ausreichende Strafe verbüßt. Antrag: Einstellung auf Grund der „kleinen“ Amnestie. Den gleichen Antrag brachte der Verteidiger für H. und J. ein.

Besondere Bedeutung gab er dem freimütigen Geständnis des Angeklagten J., B. sei erst nach der Aktion in der Wohnung S. eingetreten, habe sich also nicht an Tätlichkeiten beteiligt. Im Gegensatz zur Anklage forderte der Rechtsanwalt Freispruch. Internierung als Ausgleichskonto Rechtsanwalt Dr. Scharfenstein hatte mit seinen beiden Mandanten einen leichten Stand, da schon die Anklage Freispruch beantragt hatte; daß F. und H. überhaupt auf der Anklagebank auftauchten, schrieb er dem ungenau geführten Protokoll zu. Antrag: Freispruch mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. wegen erwiesener Unschuld.

Rechtsanwalt Dr. Ritter berief sich in seinen generellen Ausführungen auf die Darlegungen von Rechtsanwalt Bestgen. R. hatte gerade in den Fällen ein Geständnis abgelegt, die nicht in der Anklageschrift berücksichtigt waren. Für ihn wie auch für den gleichgelagerten Fall H. lautete der Antrag: Amnestierung. A. habe sich trotz seines leitenden Postens innerhalb der Partei nicht als Aktivist hervorgetan. Am Tage der Judenaktion war er stark gehbehindert und erst in Judenhäusern erschienen, als er laut Befehl die Aktion abblasen sollte. Vier Jahre Internierungshaft war die bittere Rechnung, die A für diese Handlungsweise quittieren mußte. Antrag: Anwendung der Amnestie. S. sei lediglich durch die Zeugin P. belastet worden, die ihre Aussage sichtlich erregt gemacht habe. „Zu meinem Entsetzen gab er viel mehr zu als man ihm nachweisen konnte.“ Antrag: Amnestierung.

Der Fall N. lag wohl am schwierigsten, da dieser Angeklagte durch seine Kriegsverletzung von vielen erkannt und belastet worden war. Dr. Ritter sprach mit gewisser Berechtigung von einer „Fabel“, die nach jenem Tag um seine Person entstanden ist. Eine Verwirrung durch die Vielzahl der Ereignisse sei ohne weiteres anzunehmen. In diesem Fall beantragte der Verteidiger, den Belasteten unter die Vergünstigung der erweiterten Amnestie fallen zu lassen.

Für den „typischen Mitläufer“ H. lautete der Antrag auf einfache Amnestie. Im Falle S. lag ein Parallelfall zur Sparkassenaffäre vor. Antrag: Freispruch mangels Schuld. Als letzter im Bunde der Verteidiger kam Rechtsanwalt Graef zu Wort. Die Beteiligung des H., der an diesem Tag unter starkem Druck der Partei gestanden habe und im übrigen als „unzuverlässiger Parteigenosse“ bekannt gewesen sei, könne nur als äußerst minimal bezeichnet werden. Antrag: Er forderte für seinen Mandanten die Anwendung der Amnestie. Wesentlich zu hoch war nach Meinung der Verteidigung der Antrag gegen D. Trotz seiner alten Zugehörigkeit zur Partei habe er sich nur in geringem Umfang an Zerstörungen beteiligt, so daß auch für ihn die „kleine“ Amnestie zu erwägen sei. In Vertretung des W. wies Rechtsanwalt Graef darauf hin, daß ihm allein die Zertrümmerung einer Fensterscheibe eindeutig nachgewiesen werden könne. Der Zeuge Hermann W., der den Angeklagten neben anderen Zeugen als „Judenschreck“ bezeichnet habe, sei nach dem Krieg mit diesem selbst auch nicht gerade zärtlich umgegangen. Auch für ihn erbat er die Vergünstigung der Amnestie.

Den Angeklagten B., der von der Anklage mit einer „erschreckend hohen“ Strafe bedacht worden war, bezeichnete der Verteidiger als einen harmlosen Pg. Allein schon sein freies Geständnis spreche für seine charakterliche Haltung. Auch hier waren 11 Monate Gefängnis und Internierung vor der Verhandlung eine empfindliche Strafe. Antrag: Antrag der erweiterten Amnestie. Damit hatten Anklage und Verteidigung in menschlicher und juristischer Hinsicht ihre Meinung zum Ausdruck gebracht. Die Angeklagten, denen nach der Strafprozeßordnung das letzte Wort zusteht, hatten im wesentlichen den Ausführungen ihrer Verteidiger nichts hinzuzufügen. Das Urteil wird heute gegen 16 Uhr erwartet.

Die Urteile

Aus: „Neuwieder Kreiszeitung“ vom 17.1.1951 (mit Genehmigung der Rhein-Zeitung Neuwied)

Schlußstrich unter die Neuwieder Judenaktion Sprengmeister wegen Notstandes freigesprochen – 22mal Freispruch oder Amnestie

Neuwieder Kreiszeitung vom 17.1.1951
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„Jetzt, wo dieser Prozeß abgeschlossen ist, haben die Angeklagten zur Genüge gesühnt“, mit diesen Worten beendete Landgerichtsdirektor Zündorf nach seinem Urteilsspruch die Verhandlung gegen die 24 Neuwieder Bürger, die unter der Anklage standen, sich an den Ausschreitungen gegen die Juden schuldig gemacht zu haben. Von ihnen fielen allein 22 unter die Bestimmungen der Bundesamnestie oder wurden freigesprochen.

Die dichtgedrängte Menschenmenge, die sich gegen 16 Uhr vor dem Gerichtsgebäude eingefunden hatte, konnte unmöglich in dem kleinen Sitzungssaal Platz finden. Atemlose Stille herrschte, als der Vorsitzende der Ersten Großen Strafkammer im Namen des Volkes das Urteil sprach: Nur zwei der Angeklagten ragten in ihrem Strafmaß über die Bestimmungen der Bundesamnestie hinaus, und zwar N. mit 1 Jahr 4 Monaten und B. mit einem Jahr 2 Monaten Gefängnis. Beiden Angeklagten wurde als besondere Vergünstigung die verbüßte Internierungshaft nach dem Kriege angerechnet. Bei 10 Beschuldigten ist die Einstellung auf Grund der erweiterten Bundesamnestie zu erwarten, während bei acht keine höhere Strafe als sechs Monate zu erwarten war, so daß Einstellung des Verfahrens erfolgte. Die Angeklagten S., H., F. und K. wurden freigesprochen. Seine Familie stand auf dem Spiel.

Als erstes befaßte sich das Gericht mit dem Fall des Sprengmeisters K., dem die Sprengung der Synagoge zur Last gelegt wurde. Es war bekannt, daß der Angeklagte kein Freund der Partei war und dem Befehl nur unter Druck und durch Drohung nachkam. „Als K. die Sprengung durchführte, die nach dem Maßstab der Kreisleitung als eine Sabotage angesehen werden mußte, handelte er in einem vermeintlichen Notstand.“ K. hätte damit rechnen müssen, erläuterte der Vorsitzende endlich, daß er und seine Familie in ein KZ gelangt sei, falls er dem Befehl nicht Folge geleistet hätte.

Durch zahlreiche Zeugenaussagen war N. der am stärksten belastete Angeklagte, was auch vom Gericht in seinem Urteilsspruch berücksichtigt wurde. Hier wie bei manchen anderen Beschuldigten wird die erlittene Internierungshaft in Höhe von fünf Monaten angerechnet.

Unverhohlene Anerkennung zollte das Gericht dem freimütigen Geständnis des B., dessen Strafe bis auf drei Monate mit Rücksicht auf die schwere Internierungshaft verbüßt ist. Das Gericht ließ erkennen, einem Gnadengesuch seitens B. werde es wohlwollend gegenüberstehen. Die Kosten, die F. im Laufe dieses Verfahrens entstanden sind, werden durch die Staatskasse ersetzt, da er „mangels ausreichenden Tatverdachts“ freigesprochen wurde.

Die Gefängnisstrafe des Angeklagten G., die auf 10 Monate lautete, ist durch Internierung verbüßt. Mit Rücksicht auf das Alter des 71jährigen R. hielt das Gericht eine Strafe von einem Jahr Gefängnis für angemessen (erweiterte Amnestie).

Aus der Masse der übrigen ist noch A. hervorzuheben, dessen Strafe durch die Internierungshaft von vier (!) Jahren als verbüßt betrachtet wird. Die Kosten des Verfahrens fielen, soweit Verurteilung erfolgte, den Angeklagten, im übrigen der Staatskasse zur Last. Erleichterung und Freude sprach aus den Mienen der Angeklagten und auch der Zuhörer, als der Vorsitzende die Verhandlung beendete. Sein Wunsch war, daß sich ein solcher Fall nicht mehr im Laufe der Neuwieder Geschichte wiederholen möge.

-sir-

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